Neuenburger Glashaus - Die Eventgastronomie

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassungen von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen der Gastronomie Neuenburger Glashaus zur Durchführung von Veranstaltungen wie z.B. Konferenzen, Bankette, Seminare und Tagungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Gastronomie Neuenburger Glashaus.

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gastronomie Neuenburger Glashaus.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden Anwendung, wenn dies zwischen der Gastronomie Neuenburger Glashaus und Besteller vorher schriftlich vereinbart wurde.

II. Geltungsbereich

1. Der Vertrag kommt durch die rechtsverbindliche Unterzeichnung des Überlassungsvertrages seitens der Gastronomie Neuenburger Glashaus und des Bestellers zustande. Dieser wird dadurch zum Vertragspartner. Will der Besteller nicht selbst der Vertragspartner sein, sondern soll dies beispielsweise ein mit dem Besteller nicht identischer Veranstalter sein, in dessen Namen der Besteller den Vertrag abschließt, so hat der Besteller bereits bei der Reservierung darauf besonders hinzuweisen und der Gastronomie Neuenburger Glashaus Namen und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen.

2. Schließt der Besteller, der nicht zugleich Veranstalter ist den Vertrag mit der Gastronomie Neuenburger Glashaus erkennbar für einen Veranstalter oder hat der Veranstalter für die vertragliche Abwicklung einen gewerblichen Vermittler oder Organisator beauftragt, so haften Besteller, Vermittler oder Organisator gesamtschuldnerisch mit dem Veranstalter für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit der Gastronomie Neuenburger Glashaus eine entsprechende Erklärung des Bestellers, Vermittlers oder Organisator vorliegt.

III. Leistungen, Preise, Zahlungen

1. Die Gastronomie Neuenburger Glashaus ist verpflichtet, die vom Vertragspartner bestellten und von der Gastronomie Neuenburger Glashaus zugesagten Leistungen zu erbringen.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der Gastronomie Neuenburger Glashaus zu bezahlen. Dies gilt auch für in Verbindungen mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der Gastronomie Neuenburger Glashaus an Dritte, soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder von dem Vertragspartner genehmigt wurden.

3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der von der Gastronomie Neuenburger Glashaus allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dies den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, maximal jedoch um 10% anheben.

4. Rechnungen der Gastronomie Neuenburger Glashaus sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die Gastronomie Neuenburger Glashaus berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Gastronomie Neuenburger Glashaus der eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine Mahngebühr von € 5,00 erhoben.

5. Die Gastronomie Neuenburger Glashaus ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

6. Der Vertragspartner kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Gastronomie Neuenburger Glashaus aufrechnen oder mindern.

IV. Rücktritt der Gastronomie Neuenburger Glashaus

1. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Gastronomie Neuenburger Glashaus gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die Gastronomie Neuenburger Glashaus zum Rücktritt vom Vertrag berechnet.

2. Ferner ist die Gastronomie Neuenburger Glashaus berechtigt aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:

a. höhere Gewalt oder andere außerhalb des Einflusses der Gastronomie Neuenburger Glashaus liegende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

b. Veranstaltungen unter irrführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.. des Veranstalters oder Zwecks gebucht wurden

c. Die Gastronomie Neuenburger Glashaus begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Gastronomie Neuenburger Glashaus in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich der Gastronomie Neuenburger Glashaus zuzurechnen ist.

d. Eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung im Sinne von Punkt I Ziffer 2 vorliegt.

3. Die Gastronomie Neuenburger Glashaus hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrecht unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4. Bei berechtigtem Rücktritt der Gastronomie Neuenburger Glashaus hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadensersatz.

V. Rücktritt der Vertragspartner, Stornokosten, Rücktrittspauschale

1. Der Vertragspartner hat jederzeit das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Soweit keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen zwischen Vertragspartner und der Gastronomie Neuenburger Glashaus getroffen wurden, hat die Gastronomie Neuenburger Glashaus, außer in den Fällen des Leistungsverzugs der Gastronomie Neuenburger Glashaus oder einer von der Gastronomie Neuenburger Glashaus zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Das Neuenburger Glashaus hat die Wahl, gegenüber dem Vertragspartner statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend zu machen. Die Rücktrittspauschale beträgt bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor der Veranstaltung 50% des vertraglich vereinbarten Betrages für die Überlassung der Raummöglichkeiten sowie 35% des vertraglich vereinbarten Betrages für Speisen und Getränke. Bei einem Rücktritt unter 30 Tagen vor der Veranstaltung beträgt die Rücktrittspauschale 100% des vertraglich vereinbarten Betrages für die Überlassung der Räumlichkeiten und 70% des vertraglich vereinbarten Betrages für Speisen und Getränke. Der Betrag für Speisen und Getränke berechnet sich nach der Anzahl der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahlen.

Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart war, wird für die Pauschale das preislich niedrigste 3-Gänge-Menü, Büffet oder Tagungspauschale des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.

2. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Gastronomie Neuenburger Glashaus kein Schaden entstanden oder dass der Gastronomie Neuenburger Glashaus entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Gastronomie Neuenburger Glashaus gegenüber, bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss spätestens 7 Tage vor dem Termin mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% bedarf der Zustimmung der Gastronomie Neuenburger Glashaus.

2. Bei der Berechnung für Leistungen, die die Gastronomie Neuenburger Glashaus nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (z.B. Speisen, Getränke, usw.) wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl ist die Gastronomie Neuenburger Glashaus berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzurechnen.

3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die Gastronomie Neuenburger Glashaus berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann.

4. Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

5. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass die Gastronomie Neuenburger Glashaus einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.

6. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gastronomie Neuenburger Glashaus die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die Gastronomie Neuenburger Glashaus zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, die Gastronomie hat die Verschiebung zu vertreten.

7. Bei Veranstaltungen die über 24.00 Uhr hinausgehen, kann die Gastronomie Neuenburger Glashaus von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnen, soweit das vereinbarte Entgelt nicht bereits eine Zeitdauer über 24.00 Uhr hinaus berücksichtigt. Ferner kann die Gastronomie Neuenburger Glashaus aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel den Heimweg antreten müssen.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

1. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüssen

1. Soweit die Gastronomie Neuenburger Glashaus für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft hat, handelt sie im Namen in Vollmacht und für die Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Gastronomie Neuenburger Glashaus von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen seitens des Bestellers oder Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der Gastronomie Neuenburger Glashaus bedarf deren schriftlicher Einwilligung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Gastronomie Neuenburger Glashaus gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit die Gastronomie Neuenburger Glashaus diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die Gastronomie Neuenburger Glashaus pauschal erfassen und berechnen.

3. Der Vertragspartner ist mit Einwilligung der Gastronomie Neuenburger Glashaus berechtigt eigene Telefon-, Telefax-, und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Gastronomie eine Anschlussgebühr verlangen.

4. Bleiben durch den eigener Anlagen des Vertragspartners geeignete der Gastronomie Neuenburger Glashaus ungenutzt, kann eine angemessene Ausfallvergütung berechnet werden.

5. Störungen an von der Gastronomie Neuenburger Glashaus zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten werden oder gemindert werden, soweit die Gastronomie Neuenburger Glashaus diese Störungen nicht zu vertreten hat.

6. Der Vertragspartner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen von ihm selbst arrangierter Musikdarbietungen und Beschallung die entsprechenden Meldungen und Abrechnungen mit der GEMA vorzunehmen sind.

IX. Verlust oder Beschädigung mitgeführter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen. Die Gastronomie Neuenburger Glashaus übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Gastronomie Neuenburger Glashaus. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff, BGB bleibt davon unberührt.

2. Mitgeführtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die Gastronomie Neuenburger Glashaus ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit der Gastronomie Neuenburger Glashaus abzustimmen.

3. Die mitgeführten Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Vertragspartner das, darf die Gastronomie Neuenburger Glashaus die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Vertragspartners vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Gastronomie Neuenburger Glashaus für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren der Gastronomie Neuenburger Glashaus der eines höheren Schadens vorbehalten.

4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Plastik, usw.) das von Veranstaltern für Konferenzen, Veranstaltungen, usw. angeliefert wird, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Veranstalter selbst entsorgt oder mitgenommen werden. Sollte der Veranstalter die Gastronomie Neuenburger Glashaus mit der Entsorgung von Verpackungen wie Kartonagen, Holzkisten, Styropor, Plastik usw. betrauen, werden die Kosten in Rechnung gestellt.

X. Haftung des Vertragspartners für Schäden

1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

2. Die Gastronomie kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheit (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgerschaften) verlangen.

XI. Haftung der Gastronomie, Verjährung

1. Die Gastronomie Neuenburger Glashaus haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere im Falle der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, der Haftung für Mängelfolgeschäden, der Haftung für Mängelschäden, des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsschluss oder der unerlaubten Handlung. Ebenso haftet die Gastronomie Neuenburger Glashaus bei Verzug, bei anfänglichem Unvermögen und nachträglicher Unmöglichkeit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für die Verletzung von Vertragspflichten, die unverzichtbar sind, um das Vertragsziel zu erreichen (Kardinalpflichten), haftet die Gastronomie Neuenburger Glashaus jedoch auch bei leichter Fahrlässigkeit. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet die Gastronomie Neuenburger Glashaus nach gesetzlichen Bestimmungen.

2. Haftet die Gastronomie Neuenburger Glashaus, ist die Haftung der Gastronomie Neuenburger Glashaus auf den für die Gastronomie vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weiter ist stets die Haftung der Gastronomie Neuenburger Glashaus für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ausgeschlossen. Darüber hinaus ist mit – Ausnahme der Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten – die Haftung der Gastronomie Neuenburger Glashaus für jeden Schadensfall im einzelnen und alle Schadenfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. € 2,5 Mio. für Personen- und Sachschäden und auf max. € 50.000,00 für Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten nicht, falls die gesetzlichen Vertreter oder die Leitenden Angestellten der Gastronomie Neuenburger Glashaus Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

3. Für eingebrachte Sachen haftet die Gastronomie Neuenburger Glashaus dem Vertragspartner nach gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Raumpreises, max. jedoch bis € 3.000,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck, usw.) ist diese Haftung begrenzt auf € 750,00.

Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Gastronomie Neuenburger Glashaus Anzeige erstattet.

4. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertragspartner werden mit Sorgfalt behandelt. Die Gastronomie übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Schadenersatzansprüche, die nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, sind ausgeschlossen.

5. Für alle Ansprüche des Vertragspartners beträgt die Verjährung grundsätzlich sechs Monate, mit Ausnahme der Ansprüche des Gastes wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen Nichterfüllung, positiver Vertragsverletzungen oder Verschulden bei Vertragsabschluss und ungerechtfertigter Bereicherung, die in zwei Jahren verjähren.

XII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Gastronomie Neuenburger Glashaus.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Gastronomie Neuenburger Glashaus. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Gastronomie Neuenburger Glashaus.

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5. Sollten einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

XIII. Salvatorische Klausel

Wenn eine hierin enthaltene Bestimmung oder Teile davon gemäß irgendeiner gültigen Gesetzesvorschrift, Regel oder einem Gesetz ungültig ist, bleiben die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt gültig, ohne in irgendeiner Weise beeinträchtigt oder entkräftet zu werden und nur diejenige Vorschrift oder derjenige Teil davon gelten als gestrichen.